HGB - Haftungsinformation gemäß § 451g
Haftungsbestimmungen für den Möbelspediteur Unterrichtung über die Haftungsbedingungen gemäß § 451 g HGB. Als Frachtführer gemäß dem Umzugsvertrag und Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Möbelspediteur bestimmte Haftungsverpflichtungen. Diese gelten auch bei internationalen Transporten, die in Deutschland beginnen oder enden, selbst wenn verschiedene Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Bei Lagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, gelten diese Bestimmungen entsprechend. Bitte beachten Sie, dass unsere Umzugshelfer in Berlin stets darum bemüht sind, Ihre Güter sicher und effizient zu transportieren und zu lagern, dennoch unterliegen sie den im Haftungsausschluss aufgeführten Regelungen.
I. Haftungsprinzipien
Für Verlust oder Beschädigung des Gutes während seiner Obhut haftet der Möbelspediteur.
II. Höchstbetrag der Haftung
Die Haftung des Möbelspediteurs für Verlust oder Beschädigung ist auf 620 Euro pro Kubikmeter des benötigten Laderaums begrenzt. Bei Lieferverzögerungen ist die Haftung auf das Dreifache des Frachtbetrags beschränkt. Für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist verursacht werden, beträgt die Haftung das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes fällig wäre.
III. Wertersatz
Muss der Möbelspediteur Schadenersatz für verloren gegangene Güter leisten, so ist der Wert zum Zeitpunkt und Ort der Übernahme zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten und des beschädigten Gutes zu ersetzen. Der Wert wird nach dem Marktpreis berechnet. In beiden Fällen sind auch die Kosten für die Feststellung des Schadens zu ersetzen.
IV. Haftungsausschluss
Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf ein unvermeidbares Ereignis zurückzuführen, das der Möbelspediteur trotz größter Sorgfalt nicht verhindern konnte, so ist er von der Haftung befreit.
V. Besondere Haftungsausschlüsse
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf bestimmte Risiken zurückzuführen ist, beispielsweise unsachgemäße Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender, natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes oder Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Geld, Briefmarken, Wertpapieren oder Urkunden.
VI. Anwendung der Haftungsfreistellungen und -begrenzungen
Diese gelten auch für außervertragliche Haftungsansprüche und auch für das Personal des Möbelspediteurs.
VII. Beauftragter Möbelspediteur
Beauftragt der Möbelspediteur einen anderen für den Umzug, so haftet dieser in gleicher Weise.
VIII. Transport- und Lagerungsversicherung
Eine Versicherung des Gutes über die gesetzliche Haftung hinaus ist möglich. Der Möbelspediteur kann eine solche Versicherung auf Kundenwunsch und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie abschließen.
IX. Schadensmeldung
Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Äußerlich erkennbare Schäden und Verluste sollten bei Ablieferung dokumentiert und dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform gemeldet werden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden und Verluste müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung gemeldet werden. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden. Für die Einhaltung dieser Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform.
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Bitte beachten Sie, dass der Haftungsausschluss dazu dient, bestimmte Verpflichtungen und Risiken zwischen Ihnen und Netz-service.de zu klären. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Bedarf professionellen rechtlichen Rat einzuholen.
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